Aktuelles
Das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen entlang des angrenzenden öffentlichen Verkehrsraums gehört zu Ihrer Verkehrssicherungspflicht!
Hinweis zur Freihaltung des Lichtraumprofils
Anpflanzungen entlang von Straßen verschönern zwar das Orts- und Landschaftsbild, sind aber nach den Vorschriften des Straßengesetzes an öffentlichen Straßen so anzulegen bzw. zu unterhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für die in Sichtdreiecken von Kreuzungen und Straßeneinmündungen vorhandenen Bepflanzungen.
Die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. -pächter werden gebeten, die vorhandenen Bepflanzungen soweit zurück zu schneiden, dass diese nicht in das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen ragen. Dies bedeutet, dass an Gehwegen vorhandene Bepflanzungen mindestens auf eine Höhe von 2,0 m, die an sonstigen Verkehrsflächen wie Straßen und Wegen liegenden Bepflanzungen mindestens auf eine Höhe von 4,50 m zurück zu schneiden sind. Seitlich ist ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.
Dabei ist zu beachten, dass durch die Schneelast im Winter die Äste tiefer hängen werden und hierdurch die Sicht der Autofahrer oder die Arbeit des Schneeräumdienstes behindert werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einhaltung des Lichtraumprofils auch über Gehwegen erforderlich ist, damit der Schneeräumdienst, welcher insbesondere in den Ortsdurchfahrten durch die Gemeinde durchgeführt wird, nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls kann die Gemeinde eine Räumung der Gehwege im Winter nicht durchführen. Folge dessen sind die betreffenden Grundstücksanlieger zur ordnungsgemäßen Gehwegräumung, welche ohnehin gemäß der Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde hierzu verpflichtet sind, in der Verantwortung.
Bitte achten Sie darauf, dass Straßenlaternen nicht durch Äste verdeckt sind. Nur so kann das Licht ungehindert auf die Straßen und Wege fallen. Frei sein müssen auch Hausnummern, Verkehrszeichen, Hydranten und Schilder. Für Schäden, die durch in den Straßenraum hineinragende Äste und Sträucher entstehen, können die Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden.
Bitte achten Sie darauf, dass Straßenlaternen nicht durch Äste verdeckt sind. Nur so kann das Licht ungehindert auf die Straßen und Wege fallen. Frei sein müssen auch Hausnummern, Verkehrszeichen, Hydranten und Schilder.
Für Schäden, die durch in den Straßenraum hineinragende Äste und Sträucher entstehen, können die Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden.





