Bekanntmachungen
13. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplan im Bereich "In der Bünd"
Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung des Entwurfs der 13. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes St. Blasien auf Gemarkung Höchenschwand für den Bereich „In der Bünd“
Der Gemeindeverwaltungsverband (GVV) St. Blasien hat am 28.07.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 13. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans auf Gemarkung Höchenschwand gebilligt und beschlossen, die Offenlage nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB durchzuführen.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Nachfrage nach Wohnbauflächen für ortsansässige Haushalte der Gemeinde Höchenschwand hält seit Jahren an. Da die eigenen Baulandreserven nahezu vollständig vergeben sind und in den bestehenden Baugebieten nur noch wenige, meist private und nicht verfügbare Restflächen bestehen, möchte die Gemeinde Höchenschwand bedarfsgerecht weitere Wohnbauflächen am Ortsrand ausweisen. Diese sollen in räumlicher Nähe zum Kernort liegen und eine maßvolle, behutsame Weiterentwicklung des vorhandenen Neubaugebiets „In der Bünd“ ermöglichen. Deshalb wurde bereits das Bebauungsplanverfahren „In der Bünd VIII“ eingeleitet.
Der wirksame Flächennutzungsplan des GVV St. Blasien stellt für diesen Bereich eine Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Klinik“ dar. Aufgrund fehlender Nachfrage im Gesundheitswesen, soll diese zugunsten der Wohnbaulandentwicklung aufgegeben werden. Mit der 13. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass der Bebauungsplan „In der Bünd VIII“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Für den Ortsteil Attlisberg ist im Flächennutzungsplan eine 0,35 ha große Wohnbauentwicklung „Kohlmißfeld“ (HÖ4) vorgesehen, die die Gemeinde nicht mehr weiterverfolgt. Die Fläche soll zugunsten der Wohnentwicklung im Hauptort aufgegeben werden. Durch den Flächentausch kann auf eine Bedarfsbegründung verzichtet werden. Der Flächentausch erfolgt im Rahmen der vorliegenden 13. Änderung.
Lage des Änderungsbereichs / Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand von Höchenschwand am „Hebelweg“. Westlich davon befinden sich der Kapellenweg und die evangelische Kirche. Das Plangebiet sowie die östlich angrenzenden Flächen werden bislang landwirtschaftlich genutzt.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 28.07.2026. Der Planbereich ist im Kartenausschnitt dargestellt.
Verfahren
Der Entwurf der 13. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans wird mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie weiterer Unterlagen (Artenschutz) vom 07.09.2026 bis einschließlich 09.10.2026 (Veröffentlichungsfrist) auf der Homepage der Stadt St. Blasien unter nachfolgendem Pfad im Internet veröffentlicht: https://www.stblasien.de/rathaus-service/amtliche-bekanntmachungen (dort unter der Überschrift „Flächennutzungspläne“).
Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden alle Unterlagen innerhalb der oben genannten Frist auch
• im Rathaus der Stadt St. Blasien, 1. OG, Zimmer 11, Am Kurgarten 11, 79837 St. Blasien
• im Rathaus der Gemeinde Höchenschwand, Zimmer Nr. 10, Waldshuter Straße 2, 79862 Höchenschwand
während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
Umweltbericht und Artenschutzrechtliche Prüfung vom 28.07.2026 (galaplan decker). Diese Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden Darstellungen wesentlicher Auswirkungen und Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen:
- auf die Flora und Fauna: Informationen zu Schutzgebieten, Biotoptypen, Flora und Fauna sowie den Auswirkungen der Planung darauf inkl. Ökopunktebilanzierung. In der Artenschutzrechtlichen Prüfung erfolgt die detaillierte Darstellung der in den Jahren 2021, 2022 und 2023 durchgeführten Untersuchungen insbesondere zu den betroffenen Artengruppen Fledermäuse und Vögel.
- auf den Boden: Informationen zum Verlust natürlicher Bodenfunktionen durch Versiegelung und Berechnung des Ökopunktedefizits.
- auf die Landschaft: Informationen über die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung.
- auf das Klima und die Lufthygiene: Informationen über die Beeinträchtigung des Klimas und der Lufthygiene.
- auf den Menschen: Informationen zur zukünftigen Nutzung und der damit einhergehenden Verbesserung der betriebs- und anlagebedingten Lärm- und Schadstoffbelastungen. Informationen zu möglichen Belastungen durch ein verstärktes Insektenaufkommen in der Versickerungsfläche.
- auf das Wasser: Informationen zu den Schutzgütern Oberflächengewässer (inkl. Überflutungsflächen, Starkregen etc.) und Grundwasser (inkl. Grundwasserneubildung, der Lage innerhalb eines Wasserschutzgebiets) sowie zur Kompensation (z.B. Niederschlagsversickerung).
- auf Kulturgüter: Keine Betroffenheit.
- auf die Fläche: Informationen über Lage, Gebietscharakter und Verkehrsanschluss.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegen den umweltbezogenen Stellungnahmen:
Landratsamt Waldshut – FB Bodenschutz vom 27.04.2026: Hinweise zu Bodenschutz, Erdmassenausgleich und Abfallverwertungskonzept
Landratsamt Waldshut – FB Naturschutz vom 27.04.2026: Anmerkungen zum Schutz des Biotops sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Vögel und Fledermäuse) und zum Anpassen der Pflanzliste.
• Landratsamt Waldshut – FB Gewässerschutz vom 27.04.2026: Hinweise zur Lage im Wasserschutzgebiet (Zone III), zur Beachtung der Wasserschutzgebietsverordnung sowie zu erhöhten Anforderungen an den Grundwasserschutz bei Baumaßnahmen sowie zur Berücksichtigung einer schadlosen Ableitung von Starkregenereignissen.
• Landratsamt Waldshut – FB Abfallrecht vom 27.04.2026: Hinweise zu erhöhten Schadstoffgehalten im Bodenmaterial, zur Notwendigkeit eines Erdmassenausgleichs.
• Landratsamt Waldshut – FB Gesundheitsschutz vom 27.04. 2026: Hinweise zur Lage im Wasserschutzgebiet (Zone III).
• Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 23.03.2026: Aussagen zur Bodenkunde, Ingenieurgeologie, Hydrogeologie und zur Rohstoffgeologie.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt St. Blasien abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (z. B. per E-Mail an Hauptamt(@)stblasien.de), können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg (z. B. schriftlich oder zur Niederschrift) bei den oben genannten Stellen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers (m/w/d) zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 (3) S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
St. Blasien, den 19.08.2026
Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbandes
Adrian Probst
Satzung über die Ladenöffnung im Jahr 2026
Hier finden Sie die Satzung als Download (PDF-Dokument, 40,96 KB, 06.08.2026).
Katzenschutzverordnung
Hinweise zu den Halterpflichten nach der Katzenschutzverordnung
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.04.2026 eine Katzenschutzverordnung beschlossen. Die Katzenschutzverordnung tritt zum 29. Oktober 2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Katzenhalter, deren Katzen freien Auslauf haben, folgende Pflichten:
- Kastrationspflicht: Freigängerkatzen, die älter als fünf Monate sind, müssen von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kastriert werden.
- Kennzeichnungspflicht: Die Katze muss eindeutig und dauerhaft durch einen Mikrochip oder eine Ohrtätowierung gekennzeichnet werden.
- Registrierungspflicht: Die Kennnummer der Katze muss zusammen mit den Halterdaten in einem kostenlosen zentralen Haustierregister, TASSO e.V. oder FINDEFIX, eingetragen werden.
Hier finden Sie Informationen und Registierungsanträge zu den Haustierregistern Tasso und Findefix.
Der Gemeinde sind auf Verlangen Nachweise über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
Die komplette Katzenschutzverordnung finden Sie hier als Download (PDF-Dokument, 1,60 MB, 30.04.2026).
Erfassungen von Tieren, Pflanzen und Biotopen
In unserer Gemeinde werden im Zeitraum von März bis Ende November 2026 Erfassungen von Tieren und Pflanzen im Auftrag der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg durchgeführt. Dabei wird unsere Gemeindefläche nicht flächendeckend untersucht.
Die Untersuchungen erfolgen auf wenigen Stichprobenflächen, überwiegend im Außenbereich unserer Gemeinde. Ziel ist es, langfristig die Qualität von Biotopen bzw. das Vorkommen und Bestandstrends von Tier- und Pflanzenarten zu erfassen. Die Ergebnisse werden auf Landes- und teils auch Bundesebene hochgerechnet, um Aussagen zur Entwicklung treffen zu können.
Die Erfassungen finden im Rahmen folgender Monitoringprogramme statt:
Die Bundesrepublik Deutschland ist als Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet, im gesamten Bundesgebiet regelmäßig ein Monitoring zur Überwachung der Erhaltungszustände für Arten von gemeinschaftlichem Interesse durchzuführen und die Ergebnisse an die EU zu berichten. Die in Baden-Württemberg untersuchten Arten sind Teil des bundesweiten Stichprobenmonitorings innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region. Die Gesamtanzahl der Stichproben sowie die Verteilung auf die Bundesländer wurde vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) vorgegeben und je nach Art um weitere Stichproben in den Bundesländern ergänzt.
Die Ergebnisse fließen in den FFH-Bericht 2031 ein. Die Lage der Stichprobenflächen wurde im Rahmen einer Zufallsziehung ausgewählt. Da die externen Dienstleistenden die Arbeiten selbstständig planen, sind alle Flächen angegeben, die zwischen 2026 und 2029 beprobt werden. Weitere Informationen zur FFH-Richtlinie sowie deren Umsetzung in Baden-Württemberg finden Sie auf der Internetseite der LUBW: FFH-Richtlinie
Im Rahmen dieser Erfassungen ist es den kartierenden Fachpersonen als Beauftragte der LUBW entsprechend den Vorgaben des § 52 NatSchG grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorherige Anmeldung zu betreten. Die Kartierenden betreten nur offene Landschaft und Wald im Außenbereich. Fest umzäunte Privatgärten werden ohne Zustimmung nicht betreten. Die von der LUBW beauftragten Personen haben eine Bescheinigung erhalten, die sie im Gelände mit sich führen. Die Stichprobenflächen bleiben anonym, um die Aussagekraft des Monitorings zu gewährleisten. Es erfolgt auch keine Zuordnung der Ergebnisse zu Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Bewirtschaftenden. Dauer-hafte Markierungen werden nicht vorgenommen. Der Zeitpunkt der Erfassung richtet sich nach dem Entwicklungsstand der Arten oder Lebensräume und wird stark von den aktuellen Wetterbedingungen beeinflusst. Eine Begleitung der Erfassungen vor Ort ist leider nicht möglich.
Bei Fragen steht Ihnen die LUBW unter folgender E-Mail-Adresse zur Verfügung: post-stelle@lubw.bwl.de




